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Sicherung gegenüber dem Contractor

Beim so genannten "Contracting" kann sich ein Sicherungsbedarf des Contractors gegenüber dem Grundstückseigentümer ergeben. Unter "Contracting" werden eine Mehrzahl unterschiedlicher Vertragskonstellationen gefasst, die die Bereitstellung von Energie durch einen Dritten zum Gegenstand haben. Die Sicherung der Solarwärmeanlage ist vor allem beim "Anlagencontracting" (auch Energieliefercontracting) von Bedeutung. Typisch dafür ist, dass ein Dritter die Solarwärmeanlage auf dem Grundstück eines Dritten errichtet und betreibt, wobei die Anlage im Eigentum des Contractors bleiben soll.

In diesem Fall hat der Contractor ein Interesse daran, das Eigentum an der Anlage nicht zu verlieren. In der Praxis gelingt dies durch Abschluss eines zeitlich beschränkten Nutzungs- bzw. Gestattungsvertrages, der neben dem Wärmelieferungsvertrag abgeschlossen wird. Darüber hinaus kann der Contractor sein Eigentum durch Vereinbarung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit an dem Grundstück des Contractingnehmers und deren anschließender Eintragung im Grundbuch sichern (§ 1090 BGB).