Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Rechtliches Nutzungspflichten Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz

Das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG) fördert die Installation von Solarwärmeanlagen mit der Einführung einer anteiligen Nutzungspflicht von Wärme aus Erneuerbaren Energien für Neubauten. Eigentümer von Gebäuden, die ab dem 1. 1. 2009 neu errichtet werden, müssen einen Teil ihres Wärmeenergiebedarfs aus Erneuerbaren Energiequellen decken.

Ausgenommen sind nur Gebäude mit Nutzflächen mit bis zu 50 m², bestimmte Gebäude mit hohem Wärmeverbrauch sowie Teile oder Nebeneinrichtungen emissionshandelspflichtiger Anlagen. Die Nutzungspflicht kann durch Einsatz verschiedener Technologien erfüllt werden, auch durch die Installation einer Solarwärmeanlage. Alternativ ist die Erfüllung der Nutzungspflicht durch Ersatzmaßnahmen zulässig. Dazu gehören die Nutzung von Abwärme, die Nutzung von Wärme aus KWK-Anlagen, Energieeinsparmaßnahmen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) oder der Anschluss an ein Wärmenetz.

Verstöße gegen die Nutzungspflicht können mit einem Bußgeld geahndet werden. Ergänzend zur Nutzungspflicht stellt das EEWärmeG Fördermittel für Investitionen, auch für Solarwärmeanlagen, bereit. Die Förderung erfolgt über das Marktanreizprogramm (MAP). Eine Nutzungspflicht für Erneuerbare Wärme im Altbaubestand kann sich aus landesrechtlichen Vorschriften ergeben, zu deren Erlass das EEWärmeG ermächtigt. Über ein solches Gesetz verfügt bisher nur Baden-Württemberg in Gestalt des EWärmeG BW.

Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (EEWärmeG)

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV)

Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt (Marktanreizprogramm – MAP)

Gesetz zur Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz – EWärmeG BW)