Die Errichtung einer Solaranlage ist eine Baumaßnahme, die der Mieter nicht unbedingt hinnehmen muss. In welchem Umfang der Mieter zur Duldung von Baumaßnahmen verpflichtet ist, ist jedoch gesetzlich geregelt. Das Gesetz nennt zum einen Erhaltungsmaßnahmen, die der Mieter uneingeschränkt dulden muss, wie die vorbeugende oder nachsorgende Beseitigung von Schäden. Solaranlagen gehören jedoch nicht in diese Kategorie. Zum anderen verpflichtet das Gesetz aber den Mieter zu Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, eben auch von Maßnahmen zur Einsparung von Energie (§ 554 Abs. 2 BGB).
Diese Duldungspflicht des Mieters unterliegt aber Einschränkungen, die Ergebnis einer Abwägung zwischen den Interessen des Mieters und des Vermieters sind. Sachlich muss der Mieter die Maßnahme nur bis zur Grenze der persönlichen Härte dulden (§ 554 Abs. 2 BGB). Darin wird der besondere Schutz des Mieters mit der Verpflichtung des Vermieters zur rechtzeitigen Modernisierungsankündigung zum Ausdruck gebracht (§ 554 Abs. 3 BGB).
Verpflichtung und Anspruch
Mieter
Zur Duldung verpflichtet ist der Mieter und Vertragspartner des Vermieters. Die Duldungspflicht ist nicht beschränkt auf bestimmte Mietverhältnisse. Sie gilt auch bei vereinbarter Staffelmiete oder Indexmiete und ist entsprechend im Gewerbemietrecht (§ 578 BGB) und Pachtrecht (§ 581 BGB) anwendbar.
Vermieter
Der Anspruch auf Duldung steht dem Vermieter zu, der die Maßnahme durchführen möchte. Möchte der Käufer eines Gebäudes die Maßnahme durchführen, bevor der Eigentumsübergang im Grundbuch eingetragen ist und damit auch vor Übergang der Mietverhältnisse, muss er sich vom Verkäufer ermächtigen lassen, die Maßnahme im eigenen Namen durchzuführen, um den Duldungsanspruch gegenüber den Mietern geltend machen zu können.