Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Energieeinsparverordnung

Rechtliches Nutzungspflichten Energieeinsparverordnung

Ziel der Energieeinsparverordnung (EnEV) ist die Steigerung der Energieeffizienz von Gebäuden. Dazu verpflichtet die EnEV den Bauherrn von Neubauten, einen bestimmten Jahres-Primärenergiebedarf nicht zu überschreiten. Dabei unterscheidet die EnEV zwischen Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden. Werden bestimmte bauliche Maßnahmen an bestehenden Gebäuden ausgeführt, regelt die EnEV, dass das Gebäude nach der Änderung ebenfalls einen bestimmten Jahres-Primärenergiebedarf einhalten muss.

Wie die Energieeffizienzanforderungen der EnEV erfüllt werden, obliegt im Einzelfall der Entscheidung des Eigentümers. Er kann die Anforderungen durch Nutzung von Wärme oder Warmwasser aus Erneuerbaren Energiequellen, insbesondere Solarwärme, erfüllen. Die EnEV privilegiert die Nutzung Erneuerbarer Quellen, indem sie ihnen den Primärenergiefaktor "Null" zuweist. Auch bei der Ermittlung der solaren Wärmegewinnung bei Fertighäusern werden besonders günstige Rahmenbedingungen zugrunde gelegt.

Im Oktober 2009 ist eine Neufassung der EnEV in Kraft getreten, die die Energieeffizienzanforderungen an Neubauten und bei Änderung von Bestandsbauten erhöht.

Mehr Informationen dazu sind unter www.enev-online.de abrufbar.

Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) Verordnung zur Änderung der Energieeinsparverordnung vom 29. April 2009