Art und Umfang der Heizkostenabrechnung

Verbrauchserfassung

Der Gebäudeeigentümer muss den Wärme- und Warmwasserverbrauch der Nutzer von wenigen Ausnahmen abgesehen gesondert erfassen. Jeder Gebäudenutzer ist berechtigt, vom Gebäudeeigentümer die Erfüllung dieser Verpflichtung zu verlangen.

Verteilungsfähigkeit

Voraussetzung für die Verteilungsfähigkeit der Kosten in Mietverträgen ist eine hinreichend bestimmte, vertragliche Vereinbarung über die Kostenumlage. Fehlt eine solche, kommt eine Verteilung der Kosten gar nicht in Betracht. Die Zulässigkeit einer Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten, zu denen auch die Kosten für Heizung und Warmwasser zählen, ist für Mietverhältnisse über Wohnraum ausdrücklich geregelt (§ 556 BGB) und ergibt sich für Gewerbemietverhältnisse aus der Vertragsfreiheit. Das Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung wird besonders deutlich beim Wechsel von der Eigenversorgung zur Fremdversorgung. Fehlt eine Vereinbarung, bedarf die Umstellung von Eigenversorgung auf Fremdversorgung nach überwiegender Auffassung der Zustimmung des Mieters zur Vertragsänderung (BGH VIII ZR 202/06 v. 27. 06. 2007; BGH VIII ZR 54/04 v. 06. 04. 2005).

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)