Modernisierungsankündigung
Der Vermieter muss die Maßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn ankündigen (§ 554 Abs. 3 BGB). Sinn der Ankündigung ist es, dem Mieter die Informationen zu liefern, die er benötigt, um sich ein Bild über seine Rechte (Sonderkündigungsrecht) und Pflichten (Duldungspflicht) zu machen. Die Ankündigung kann in Textform, also ohne eigenhändige Unterschrift (z. B. E-Mail, Fax) erfolgen, möglichst in einem Schriftstück. Sie muss Angaben zur Art, zum voraussichtlichen Umfang und Beginn, zur voraussichtlichen Dauer und zu der erwarteten Mieterhöhung enthalten. Fehlerhafte Angaben zur Mieterhöhung können dazu führen, dass eine spätere Mieterhöhung nur mit zeitlicher Verzögerung in Kraft treten kann (§ 559 b Abs. 2 BGB).
Unerhebliche Einwirkung
Die Pflicht zur Modernisierungsankündigung entfällt, wenn die Maßnahme nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die vermieteten Räume verbunden ist und nur zu unerheblichen Mieterhöhungen führt. Wann diese Voraussetzungen vorliegen, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Allerdings hat die Errichtung einer Solaranlage in der Regel geringe Auswirkungen auf die Räume des Mieters, so dass die Voraussetzungen bei entsprechend geringfügiger Mieterhöhung gegeben sein können.