Das Baugesetzbuch (BauGB) enthält die wesentlichen Regelungen, die Gemeinden bei ihrer städtebaulichen Planung zu beachten haben. Instrumente der städtebaulichen Planung sind unter anderem der Bebauungsplan und der städtebauliche Vertrag. Aus ihnen kann sich auch eine Pflicht zur Nutzung Erneuerbarer Energien, insbesondere auch Solarwärme ergeben. Die Förderung der Nutzung Erneuerbarer Energien kann aber auch Ziel einer Sanierungs- oder Entwicklungssatzung sein.
Bebauungsplan
Bebauungspläne regeln rechtsverbindlich, welche Nutzung auf den konkreten Grundstücken einer Gemeinde zulässig ist. Dazu enthält das BauGB einen abschließenden Katalog so genannter Festsetzungen. Diese werden zum Teil in der Baunutzungsverordnung (BauNVO) näher ausgestaltet.
Die Gemeinden haben danach die Möglichkeit, Gebiete auszuweisen, in denen bei der Errichtung von Gebäuden bestimmte bauliche Maßnahmen für den Einsatz Erneuerbarer Energien getroffen werden müssen (§ 9 Abs. 1 Nr. 23 lit. b) BauGB). Diese Festsetzungsart kann auch dazu berechtigen, die Errichtung bestimmter Energieanlagen vorzuschreiben, z. B. Solarwärmeanlagen. Um die Rahmenbedingungen für Solaranlagen zu optimieren, stehen nach dem BauGB auch weitere Festsetzungsmöglichkeiten zur Verfügung, z. B. die Stellung oder Höhe baulicher Anlagen und der Neigungswinkel von Dächern. Die Regelungen der Gestaltungssatzung können in den Bebauungsplan übernommen werden.
Städtebaulicher Vertrag
Instrumente zur Durchführung städtebaulicher Planungen können auch städtebauliche Verträge sein. Städtebauliche Verträge werden in der Regel zwischen einer Gemeinde und einem Investor und vielfach im Vorfeld einer Bebauungsplanung geschlossen (§ 11 BauGB). Zulässiger Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages ist insbesondere die Nutzung von Solaranlagen entsprechend den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Planung.
Sanierungs-/Entwicklungsatzung
Der Einsatz Erneuerbarer Energien, insbesondere solarer Wärme, kann zulässiges Ziel einer Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahme sein. Zulässig unter anderem, weil diese Ziele einen Beitrag dazu leisten, dass die Siedlungsstruktur den Erfordernissen des Umweltschutzes entspricht (§ 136 Abs. 4 BauGB). Zu den zulässigen Entwicklungszielen gehören alle mit der Bauleitplanung verfolgbaren Ziele. Diese umfassen insbesondere die Nutzung Erneuerbarer Energien (§ 1 Abs. 7 BauGB), also auch die Nutzung solarer Wärme.
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung – BauNVO)