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Härte und allgemeinüblicher Zustand

Härte

Die Duldungspflicht des Mieters bei Modernisierung besteht nicht, wenn die Modernisierung für ihn, seine Familie oder andere Angehörige seines Haushalts eine Härte bedeutet (§ 554 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine Härte liegt vor, wenn die mit der Durchführung der Maßnahme verbundenen Nachteile für den Mieter deutlich stärker ins Gewicht fallen als die damit verbundenen Vorteile für den Vermieter. In die Interessenabwägung fließen auf der Seite des Mieters vor allem die Intensität des baulichen Eingriffs in seine Sphäre und die zu erwartende Mieterhöhung ein. Auf der Seite des Vermieters ist vor allem das Interesse an der Verbesserung der Mietsache und ihrer Wertsteigerung zu berücksichtigen.

Allgemein üblicher Zustand

Keine Härte liegt nach dem Gesetz vor, wenn die bauliche Maßnahme die Mietsache nur in einen allgemein üblichen Zustand versetzt. Darunter ist ein Zustand zu verstehen, dem die Mehrzahl, mindestens zwei Drittel, aller Wohnungen in der Region entspricht. In Bezug auf Solaranlagen wird dieser Ausnahmetatbestand zum jetzigen Zeitpunkt jedoch kaum erfüllt sein.