Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

In welchem Fall wird abgerechnet?

Rechtliches Heizkostenabrechnung Abrechnung notwendig

Zentrale Anlagen

Die Pflicht zur Kostenverteilung bezieht sich auf die Kosten der Versorgung durch zentrale Anlagen. Anlagen in diesem Sinne sind auch Systeme, die für die Wärme- und Warmwasserversorgung Solarwärme einsetzen. Zwar liegt der Heizkostenverordnung noch immer der Gedanke fossil betriebener Wärme- und Warmwasserversorger zugrunde. Dies schließt den Einsatz Erneuerbarer Energiequellen jedenfalls solange nicht aus, als überhaupt konventionelle Energie für die Erzeugung von Wärme und Warmwasser erforderlich ist.

Wärmelieferung

Die Pflicht zur Kostenverteilung nach der HeizkostenV besteht auch, wenn der Gebäudeeigentümer die Wärme aufgrund eines besonderen Kaufvertrages von einem Dritten bezieht (Wärmelieferung). Die Pflicht zur Kostenverteilung nach der HeizkostenV gilt ferner für Fernwärmelieferanten, die direkt mit dem Nutzer abrechnen, wenn dem Nutzer sein Anteil am Gesamtverbrauch und nicht sein Einzelverbrauch in Rechnung gestellt wird.

Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (HeizkostenV)