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Solarthermie Nutzungsrecht

Einen eigentlichen Anspruch auf Nutzung von Solarwärme oder anderer Erneuerbarer Energien kennt das deutsche Rechtssystem bisher nicht. Die Tendenz, die Rahmenbedingungen zu optimieren, ist aber an vielen Stellen zu beobachten. So wurden beispielsweise Maßnahmen zur Einsparung von Energie in den Katalog der mietrechtlichen Modernisierungsmaßnahmen aufgenommen (§ 559 BGB).

Die Freiheit des Einzelnen, Erneuerbare Energien zu nutzen, wird insbesondere dann relevant, wenn der Handlungsspielraum aufgrund der Marktsituation oder öffentlich-rechtlicher Regelungen begrenzt ist. Dies ist etwa der Fall bei Energielieferungsverträgen (z. B. Fernwärme), einem Anschluss- und Benutzungszwang oder gemeindlichen Gestaltungssatzungen.

Artikel 20a des Grundgesetzes

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

Fernwärme

Die Nutzungsbedingungen von Verträgen über die Lieferung von Fernwärme müssen zwingend vorsehen, dass der Kunde einen Anspruch auf Vertragsanpassung hat, soweit er den Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will (§ 3 AVBFernwärmeV).

Anschluss- und Benutzungszwang

Soweit gemeindliche Satzungen den Bürger mit Hilfe eines so genannten Anschluss- und Benutzungszwanges zum Anschluss an die Fernwärmeversorgung verpflichten, ist diese nur wirksam, wenn sie eine Befreiung von der Anschlusspflicht für den Fall vorsieht, dass der Bürger seinen Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Gemeinden sind also verpflichtet, Bürgern zuzugestehen, dass sie ihre eigene, umweltfreundliche Wärmeerzeugung einer Fernwärme vorziehen. Diese Pflicht ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der AVBFernwärmeV im öffentlichen Satzungsrecht (§ 35 AVBFernwärmeV). Soweit gerichtliche Entscheidungen vorliegen, leiten die Gerichte die Pflicht zur Befreiung aber auch aus dem im Grundgesetz festgelegten Staatsziel zum Umweltschutz ab (Art. 20a GG).

Gestaltungssatzungen

In gemeindlichen Gestaltungssatzungen kann z. B. die Dachfarbe für einzelne Baugebiete festgelegt werden. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Farbe der Kollektoren nicht mit der in der Gestaltungssatzung vorgesehenen Farbe übereinstimmt. Es gibt Gerichtsentscheidungen, nach denen der Bauherr einer Solaranlage einen Anspruch auf Befreiung von den Regelungen der örtlichen Bauvorschrift hat und diesen Anspruch auf Gründe des Allgemeinen Wohls stützen kann.