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Absetzung für Abnutzung – AfA für Solarthermie

Investitionskosten einer Solarwärmeanlage, die als Herstellungs- oder Anschaffungskosten einzuordnen sind, werden anteilig über die Zeit ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer abgeschrieben. Der Abschreibungszeitraum ergibt sich aus der offiziellen AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums. Danach haben Solarwärmeanlagen eine steuerliche Nutzungsdauer von zehn Jahren (Punkt 3.1.7), wenn sie dem beweglichen Anlagevermögen zuzurechnen sind. Werden die Anlagen hingegen steuerrechtlich als Bestandteil des Gebäudes angesehen, richtet sich die AfA der Solaranlage nach der Abschreibung des Gebäudes, in der Regel 50 Jahre (vgl. § 7 Abs. 4 und 5 EStG). Steuerlich anerkannt ist für Neuanschaffungen seit 2008 nur die lineare Abschreibungsmethode, bei der die AfA in gleichen Jahresbeträgen auf die Jahre der Nutzungsdauer aufgeteilt und somit jedes Jahr der gleiche Betrag abgeschrieben wird, im Fall von Solaranlagen demnach jedes Jahr ein Zehntel.

Beispiel

Betrugen die Investitionskosten einer Solarwärmeanlage 50.000 Euro und handelt es sich um Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wird jedes Jahr ein Betrag in Höhe von 5.000 Euro abgeschrieben, der die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mindert. Handelt es sich hingegen bei der Installation der Solarwärmeanlage um Erhaltungsaufwand, werden die gesamten 50.000 Euro Investitionskosten im Jahr der Anschaffung von den Einkünften steuermindernd abgezogen.

Sonder-AfA

Unter eingeschränkten Voraussetzungen können kleine und mittlere Betriebe bestimmter Größenordnung neben der "regulären" Absetzung für Abnutzung zusätzlich bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abschreiben ("Sonder-AfA", § 7g Abs. 5 bis Abs. 7 EStG). Diese steuerliche Vergünstigung kann jedoch nicht für Investitionen in Solarwärmeanlagen in Anspruch genommen werden, die in verpachteten Betriebsstätten installiert werden.

Einkommensteuergesetz (EStG)