Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Solarthermie: Mieterhöhung bei Pflichtmaßnahmen

Finanzielles Refinanzierung Mieterhöhung bei Pflichtmaßnahmen

Die Installation einer Solarwärmeanlage kann nach neuester Rechtslage eine Maßnahme sein, zu denen der Vermieter gesetzlich oder auf behördliche Anordnung hin verpflichtet ist. Auch solche "Pflichtmaßnahmen" berechtigen den Vermieter zu Erhöhung der Miete um elf Prozent der Investitionskosten. Eine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung einer Solarwärmeanlage kann sich aus den Landesgesetzen zur Nutzung Erneuerbarer Wärmeenergie ergeben. Über ein solches Gesetz verfügt derzeit nur das Land Baden-Württemberg. Es sieht für Bestandsgebäude die Pflicht vor, den jährlichen Wärmebedarf ab dem 1. 1. 2010 zu zehn Prozent durch erneuerbare Energien zu decken, wenn ein Austausch der Heizanlage erfolgt. Die Pflicht gilt unter anderem als erfüllt, wenn eine solarthermische Anlage mit einer Größe von 0,04 m² Kollektorfläche pro Quadratmeter Wohnfläche genutzt wird.

Umlagefähig sind die Kosten in dem Rahmen, wie es für die Umlagefähigkeit von Energieeinsparmaßnahmendargestellt worden ist. Der Mieter ist allerdings uneingeschränkt zur Duldung der Maßnahme verpflichtet. Das vom Bund erlassene Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich nimmt bereits bestehende Gebäude von der Verpflichtung zur Nutzung Erneuerbarer Wärme aus (§ 4 EEWärmeG). Aber nur in bestehenden Gebäuden kann eine neu installierte Solaranlage zu einer Modernisierungsumlage berechtigen. Das Bundesgesetz enthält nur eine Ermächtigungsgrundlage für die Einführung einer Nutzungspflicht von erneuerbarer Wärme in Bestandsgebäuden durch die Länder. Das EEWärmeG selber entfällt daher als Grundlage für eine zur Mieterhöhung berechtigende Maßnahme.

Gesetz zu Nutzung erneuerbarer Wärmeenergie in Baden-Württemberg (Erneuerbare-Wärme-Gesetz-EWärmeG)

Gesetz zur Förderung Energien im Wärmebereich (EE-WärmeG)

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)