Im Geltungsbereich einer so genannten Veränderungssperre (§ 14 BauGB) ist die Errichtung einer Solarwärmeanlage eine Maßnahme, die einer Ausnahmegenehmigung bedarf. Veränderungssperren sind gemeindliche Satzungen, die der Sicherung einer noch nicht rechtsverbindlichen Bebauungsplanung dienen. Sie können für den Bereich eines künftigen Bebauungsplans erlassen werden, sobald ein Beschluss über dessen Aufstellung vorliegt. Im Geltungsbereich einer Veränderungssperre ist unter anderem die Errichtung oder Änderung baulicher Anlagen verboten. Gleiches gilt für erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen baulicher Anlagen.
Solarwärmeanlagen erfüllen in der Regel beide Voraussetzungen: Sie stellen eine Änderung der baulichen Anlage im Rechtssinne dar, da ihre Errichtung in die Substanz der baulichen Anlage eingreift. Auch dürften sie als wesentlich wertsteigernde Änderung anzusehen sein. An den Begriff der Wertsteigerung stellt das Baurecht keine besonders hohen Anforderungen, da es in der Sache darum geht, die planende Gemeinde vor möglichen Entschädigungszahlungen zu schützen. Die Gemeinde kann eine Ausnahme von der Veränderungssperre erteilen, die gesondert zu beantragen ist. Die Ausnahmegenehmigung kann erteilt werden, wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.