Die Errichtung einer Solarwärmeanlage bedarf nach den Bauordnungen der Länder (LBO) in der Regel keiner Baugenehmigung. LBO regeln durchgängig, dass die Errichtung von Solarkollektoren in und an Dach- und Außenwandflächen genehmigungsfrei ist. Im Detail bestehen allerdings Unterschiede.
So sind in einigen Ländern Kulturdenkmäler bereits in baurechtlichen Vorschriften von der Baugenehmigungsfreiheit ausgenommen (z. B. in Bremen, Rheinland-Pfalz, Schleswig-Holstein) oder es bestehen Sonderregelungen für die Aufstellung von Solarkollektoren auf Flachdächern (Brandenburg). Die Baugenehmigungsfreiheit bedeutet auch nicht, dass Solarwärmeanlagen nach Belieben errichtet werden können. Sämtliche LBO sehen vor, dass die Baugenehmigungsfreiheit nicht von den materiell-rechtlichen Vorschriften des öffentlichen Rechts an das Bauvorhaben entbindet. Das bedeutet, dass die Solarwärmeanlage vor allem mit den so genannten bauplanungsrechtlichen Vorschriften in Einklang stehen muss.
Das Bauplanungsrecht beantwortet die Frage, unter welchen Voraussetzungen Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich zulässig sind. Ob die Voraussetzungen vorliegen, erfordert jeweils eine Prüfung im Einzelfall. Ebenso relevant können bauordnungsrechtliche Vorschriften über Abstandsflächen und den Brandschutz sein. Widerspricht die Solarwärmeanlage materiellem öffentlichem Recht, ist die Baubehörde im schlimmsten Fall berechtigt, den Abriss zu verfügen.