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Heizkostenabrechnung
Die Nutzung einer Solarwärmeanlage schließt den Einsatz fossiler Brennstoffe nicht aus. Außerdem kann der Betrieb einer Solarwärmeanlage selbst Kosten verursachen, z. B. durch Wartung. Diese Kosten trägt in der Regel der Mieter. Üblich ist es daher, im Mietvertrag eine Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten zu schließen (§ 556 BGB). Ist das geschehen, ist der Vermieter verpflichtet, die Kosten nach den Regelungen der Heizkostenverordnung (HeizkostenV) auf den Mieter verbrauchsabhängig umzulegen.
Die HeizkostenV verpflichtet Gebäudeeigentümer und so genannte "gleichgestellte Personen" zur Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizanlagen und Warmwasserversorgungsanlagen sowie der Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser. Befreit von der Pflicht sind die Eigentümer von Passivhäusern.
Die HeizkostenV verpflichtet auch zur Verbrauchserfassung und schreibt einen Maßstab für die Verteilung der Kosten vor. Danach muss die Abrechnung der Heizkosten innerhalb einer Bandbreite von 50 bis 70 Prozent verbrauchsabhängig erfolgen. Zudem werden die Kosten verbrauchsunabhängig nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum verteilt. Einzelvertraglich kann davon abgewichen werden. Die Wahl eines hohen verbrauchsabhängigen Anteils wird dabei dem individuellen Verbraucherverhalten des Nutzers am ehesten gerecht.
Soweit durch solarthermische Anlagen Energie eingespart werden kann, profitieren davon in erster Linie die Mieter. Für die Vermieter sind diese Kosten durchlaufende Posten. Sie profitieren von den Energiesparpotentialen einer solarthermischen Anlage nicht direkt. Dieses der HeizkostenV zugrunde liegende Prinzip der Kaltmiete stößt zum Teil auf Kritik. Versuche, die Eigentümer von vermieteten Gebäuden an den Einsparpotentialen solarthermischer Anlagen oder anderer Maßnahmen der Energieeffizienz zu beteiligen, waren bisher aber nicht erfolgreich.

