Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Umstellung auf gewerbliche Wärmelieferung

Rechtliches Gewerbliche Wärmelieferung

Bei der gewerblichen Wärmelieferung werden Wärme und/oder Warmwasser nicht durch den Vermieter selbst (Eigenbetrieb), sondern durch einen Dritten (Fremdbetrieb) bereitgestellt. Die Heizkostenverordnung sieht vor, dass auch die Kosten der Wärmelieferung verbrauchsabhängig gegenüber dem Mieter abgerechnet werden können.

Schwierigkeiten können sich ergeben, wenn Vermieter im laufenden Mietverhältnis vom Eigenbetrieb auf den Fremdbetrieb wechseln möchten. Dies hängt nach bisherigem Recht von der Ausgestaltung des Mietvertrages ab. Entscheidend ist, ob die im Mietvertrag enthaltene Vereinbarung über die Umlage der Betriebskosten (§ 556 BGB) die Kosten der Wärmelieferung umfasst. Entweder werden diese ausdrücklich vertraglich genannt oder es gibt einen Verweis auf die Anlage III zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) oder § 2 der Betriebskostenverordnung (BetrKV).

Fehlt es an der erforderlichen vertraglichen Vereinbarung, ist die Umstellung auf Wärmelieferung nur mit Zustimmung des Mieters möglich. Dies hat der BGH inzwischen entschieden. Andere Auffassungen, konnten sich nicht durchsetzen. Auch Bemühungen des Gesetzgebers, den Wechsel von der Eigen- zur Fremdversorgung zu vereinfachen, hatten bisher keinen Erfolg.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem Zweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung – II. BV)

Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung – BetrKV)