Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Sicherheit gegenüber dem Installateur

Rechtliches Sicherheiten Sicherheit gegenüber dem Installateur

Bauherr oder Betreiber ist der Grundstückseigentümer

Errichtet ein Installateur eine Solarwärmeanlage für den Eigentümer eines Grundstücks, der die Anlage selbst betreibt, kommt die Solarwärmeanlage als Sicherungsgut für die Absicherung des Werklohns nicht in Betracht.

Für den Installateur von Standardsytemen wird der Vertrag mit dem Grundstückseigentümer von der Rechtsprechung als Kaufvertrag eingeordnet und somit entfällt die Möglichkeit eines so genannten Eigentumsvorbehalts. Das ist eine Vereinbarung, nach der das Eigentum an der gekauften Sache erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises auf den Käufer übergeht (§ 449 BGB).

Verträge über die Errichtung großer Solarwärmeanlagen werden nach bisherigem Recht als Werkverträge eingeordnet. Die Möglichkeit der Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist hier vom Gesetz nicht vorgesehen.

Bauherr oder Betreiber ist Contractor

Errichtet der Installateur eine Solarwärmeanlage für einen vom Grundstückseigentümer verschiedenen Dritten (Contractor), bestünde die theoretische Möglichkeit, dass sich der Installateur sein mögliches Eigentum an der Solarwärmeanlage bis zu seiner vollständigen Bezahlung vorbehält. Praktisch wird dies bei der Installation großer Solarwärmeanlagen aber schon deswegen nicht, weil sich der Vertrag zwischen Contractor und Installateur nach Werkvertragsrecht richtet, das den Eigentumsvorbehalt zugunsten des Werkunternehmers nicht kennt.