Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Sicherung gegenüber Kreditinstituten

Rechtliches Sicherheiten Bauherr oder Betreiber ist Contractor

Bauherr oder Betreiber ist der Grundstückseigentümer

Geht es um die Absicherung eines Kredits für eine Solarwärmeanlage, die vom Grundstückseigentümer errichtet und betrieben wird, kommt die Solarwärmeanlage als Sicherungsgut nicht in Frage. Die Bank hat aber die Möglichkeit, sich auf dem Grundstück eine Grundschuld (§ 1191 BGB) eintragen zu lassen. In der Regel ist ihr Sicherungsinteresse damit ausreichend befriedigt.

Aufgrund der Grundschuld kann die Bank das Grundstück durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung verwerten (§§ 866, 869 ZPO i. V. m. ZVG). Im Falle der Insolvenz des Grundstückseigentümers steht ihr ein so genanntes Recht auf abgesonderte Befriedigung zu (§§ 49bis 52 InsO). Das bedeutet, dass die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung aus einem eventuellen Verwertungserlös des Grundstücks, den der Insolvenzverwalter erzielt, bevorzugt, vor einfachen Massegläubigern, bezahlt wird. Schwierigkeiten können sich nur ergeben, wenn das zu sichernde Grundstück bereits mit Grundpfandrechten eines anderen Kreditgebers erstrangig belastet ist. Ob Banken Kredite gegen Einräumung zweitrangiger Kreditsicherheiten gewähren, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Bauherr oder Betreiber ist Contractor

Geht es um die Absicherung eines Kredits für eine Solarwärmeanlage, die von einem Dritten (Contractor) errichtet und betrieben wird, kommt die Solarwärmeanlage als Sicherungsgut in Betracht, wenn sie aufgrund eines zeitlich befristeten Nutzungsverhältnisses und/oder in Ausübung eines dinglichen Rechts vom Contractor eingebracht wird.

Zur Sicherung ihrer Forderung kann sich die Bank die Solarwärmeanlage übereignen lassen ("Sicherungsübereignung"). Sofern der Contractor seine Zahlungsverpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht erfüllt (Sicherungsfall), berechtigt dies die Bank zur Verwertung der Solaranlage, bspw. durch Pfandverkauf oder Zwangsvollstreckung aufgrund eines gerichtlichen Zahlungstitels. In der Insolvenz des Grundstückseigentümers begründet die Sicherungsübereignung ebenfalls ein Recht der Bank auf abgesonderte Befriedigung (§§ 49 bis 52 InsO).

Die Verwertung der Solarwärmeanlage als ein der Abnutzung unterliegendes Verbrauchsgut ist für die Bank aber in der Regel kein ausreichendes Sicherungsmittel. Auch der Contractor wird eine Sicherungsübereignung zu vermeiden suchen, da er im Fall der Verwertung durch die Bank gegenüber dem Grundstückseigentümer vertragsbrüchig werden muss.

Interessengerecht ist es daher, dass sich die Bank die Einnahmen aus dem Wärmelieferungsvertrag zur Sicherheit abtreten lässt (so genannte Sicherungszession). Auch die durch Sicherungszession gesicherten Forderungen begründen in der Insolvenz ein Recht der Bank auf abgesonderte Befriedigung.

Zivilprozessordnung (ZPO)

Gesetz über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung (ZVG)

Insolvenzverordnung (InsO)