Veröffentlicht am Feb. 6, 2023

Zu versteuerndes Einkommen

Finanzielles Steuern Zu versteuerndes Einkommen

Das zu versteuernde Einkommen ergibt sich aus der Summe der Einkünfte abzüglich gesetzlich bestimmter Beträge. Bei den Einkünften, auf deren Grundlage das zu versteuernde Einkommen zu berechnen ist, unterscheidet das EStG zwischen sieben verschiedenen Einkunftsarten. Zu den Einkunftsarten, die der Einkommensteuer unterliegen, gehören auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Vermietung und Verpachtung

Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 EStG) entsprechen dem Überschuss der Einnahmen über die so genannten Werbungskosten. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt in der Regel, wer anderen gegen Entgelt beispielsweise eine Wohnung zum Gebrauch oder zur Nutzung überlässt. Aufwendungen aus Vermietung und Verpachtung sind nur dann steuerlich unbeachtlich, wenn die demgegenüber stehenden Einnahmen mangels "Einkunftserzielungsabsicht" als Liebhaberei eingeordnet werden müssen. Ein Indiz für Liebhaberei können zum Beispiel längere Verlustphasen sein.

Gewerbebetrieb

Das zu versteuernde Einkommen bei Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG) entspricht dem Gewinn. Wann Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung steuerlich den Einkünften aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind, kann im Einzelfall schwierig zu beurteilen sein. Diese Voraussetzungen können beispielsweise vorliegen, wenn der Steuerpflichtige

  • hauptsächlich einen Gewerbebetrieb betreibt und nebenbei einen Raum vermietet,
  • neben der Vermietung Grundstücke gewerblich veräußert oder erwirbt (gewerblicher Grundstückshandel),
  • neben der reinen Vermietungstätigkeit wesentliche Sonderleistungen erbringt, wie z. B. Werbe-, Service- und Wartungsleistungen oder Weiterleitungsleistungen,
  • ein Hotel, einen Gasthof, eine Fremdenpension oder ein Wohnheim betreibt.

Gewinn im Sinne des Steuerrechts ist je nach Rechtsform und den gesetzlichen Pflichten des Steuerpflichtigen entweder der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben oder der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres.

Einkommensteuergesetz (EStG)