Sie sind hier:
  1.  Home » 
  2. Rechtliche Aspekte » 
  3. Nutzungsrecht » 
  4. Anschluss- und Benutzungszwang

Anschluss- und Benutzungszwang

Soweit gemeindliche Satzungen den Bürger mit Hilfe eines so genannten Anschluss- und Benutzungszwanges zum Anschluss an die Fernwärmeversorgung verpflichten, ist diese nur wirksam, wenn sie eine Befreiung von der Anschlusspflicht für den Fall vorsieht, dass der Bürger seinen Wärmebedarf unter Nutzung regenerativer Energiequellen decken will. Gemeinden sind also verpflichtet, Bürgern zuzugestehen, dass sie ihre eigene, umweltfreundliche Wärmeerzeugung einer Fernwärme vorziehen. Diese Pflicht ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der AVBFernwärmeV im öffentlichen Satzungsrecht (§ 35 AVBFernwärmeV). Soweit gerichtliche Entscheidungen vorliegen, leiten die Gerichte die Pflicht zur Befreiung aber auch aus dem im Grundgesetz festgelegten Staatsziel zum Umweltschutz ab (Art. 20a GG).