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Nutzungsrecht

Einen eigentlichen Anspruch auf Nutzung von Solarwärme oder anderer Erneuerbarer Energien kennt das deutsche Rechtssystem bisher nicht. Die Tendenz, die Rahmenbedingungen zu optimieren, ist aber an vielen Stellen zu beobachten. So wurden beispielsweise Maßnahmen zur Einsparung von Energie in den Katalog der mietrechtlichen Modernisierungsmaßnahmen aufgenommen (§ 559 BGB).

Die Freiheit des Einzelnen, Erneuerbare Energien zu nutzen, wird insbesondere dann relevant, wenn der Handlungsspielraum aufgrund der Marktsituation oder öffentlich-rechtlicher Regelungen begrenzt ist. Dies ist etwa der Fall bei Energielieferungsverträgen  (z. B. Fernwärme), einem Anschluss- und Benutzungszwang oder gemeindlichen Gestaltungssatzungen.

Artikel 20a des Grundgesetzes

Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.