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Wen betrifft die Heizkostenabrechnung?

Gebäudeeigentümer

Verpflichtet zur Verteilung der Kosten zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen sowie der eigenständigen gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser ist der Gebäudeeigentümer. Dem Gebäudeeigentümer gleichgestellt sind insbesondere die mit dem Betrieb einer Anlage betrauten Dritten ("Contractoren") und Wohnungseigentümer.

Nutzer

Berechtigter einer Kostenverteilung nach der HeizkostenV ist der Nutzer. Der Begriff der Verteilung setzt dabei stets eine Mehrheit von Nutzern voraus, gegenüber denen tatsächlich abgerechnet werden kann. Soweit es bei der Vermietung einzelner WEG-Einheiten an einer Nutzermehrheit fehlt, bestimmt das Gesetz gleichwohl eine Verteilung der Kosten nach Maßgabe der HeizkostenV.