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Vertragliche Vereinbarung

Im Rahmen von Mietverhältnissen haben die Regelungen der HeizkostenV Vorrang vor vertraglichen Vereinbarungen. Dies gilt indes nur für die Pflicht zur Verbrauchserfassung und die Maßstäbe der Kostenverteilung (§ 3 a EnEG). Ob sämtliche in der Heizkostenverordnung aufgezählten Kosten umlagefähig sind, wird im Mietvertrag festgelegt. Andere als in der Heizkostenverordnung genannten Kosten können jedoch nicht umgelegt werden. Die Regelungen sind abschließend. Auch für Wohneigentumsgemeinschaften besteht ein Vorrang der Regelungen der HeizkostenV.