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Kostenverteilung

Von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungs- oder Warmwasserversorgungsanlage sind im Regelfall mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Kosten verbrauchsabhängig zu verteilen (§§ 7, 8 HeizkostenV). Die übrigen Kosten sind verbrauchsunabhängig nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum zu verteilen. Für schlecht gedämmte Gebäude sieht das Gesetz Einschränkungen der Wahlfreiheit bei der Verteilung der Heizkosten vor. Bei verbundenen Anlagen muss die Zuordnung der Kosten zu den Kosten der Wärme oder des Warmwassers nach einem gesetzlich bestimmten Berechnungsmodus ermittelt werden (§ 9 HeizkostenV).