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Unveränderte Eigenart der Wohnanlage

Die Installation der Solarwärmeanlage darf die Eigenart der Wohnanlage nicht verändern. Wenn die Eigenart der Wohnanlage verändert wird, ist ein Beschluss nach allgemeinen Regelungen (§ 22 Abs. 1 WEG) nötig und damit in der Regel ein einstimmiger Beschluss. Eine Veränderung der Eigenart der Wohnanlage liegt beispielsweise vor, wenn in den inneren und äußeren Bestand des Gebäudes sowie die Außenanlagen eingegriffen wird. Veränderungen des äußeren Bestandes können auch nachteilige Veränderungen des optischen Eindrucks sein. In den wenigen vorliegenden Gerichtsentscheidungen wird zum Teil die Meinung vertreten, dass Sonnenkollektoren zu einer optischen Beeinträchtigung führen können. Letztlich hängt die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalles ab.