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Gemeinschaftliches Eigentum
Ein Beschluss ist erforderlich, wenn die Solarwärmeanlage dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet werden kann. Das ist in der Regel der Fall, da die Solarwärmeanlage zumindest dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient. Im Einzelfall mag sich etwas anderes ergeben, z. B. wenn die Anlage durch einen Miteigentümer betrieben wird und auch noch andere Gebäude versorgt.

