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Maßnahme zur Modernisierung
Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die Maßnahmen über das Maß eines geordneten Zusammenlebens hinaus beeinträchtigt werden (§ 22 Abs. 1 WEG).
In der Praxis führt diese Regelung dazu, dass die meisten baulichen Maßnahmen einstimmig beschlossen werden müssen. Für Modernisierungsmaßnahmen im Sinne des Mietrechts (§ 559 BGB) sieht das WEG eine Beschlussfassung zu erleichterten Bedingungen vor. Ausreichend ist die qualifizierte Mehrheit mit mindestens der Hälfte der Miteigentumsanteile. Die Errichtung einer Solaranlage ist in der Regel als Modernisierungsmaßnahme einzuordnen.
Wer trifft den Beschluss?
Beschließen müssen die Wohnungseigentümer, also die Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft (§ 16 Abs. 2 WEG).
Worüber wird ein Beschluss getroffen?
Verfahren
Beschluss
Die Installation der Solarwärmeanlage muss von den Wohnungseigentümern beschlossen werden. Der Beschluss kann in der Wohnungseigentümerversammlung (§ 23 Abs. 1 WEG) oder durch schriftliche Zustimmung aller Wohnungseigentümer herbeigeführt werden (§ 23 Abs. 3 WEG).
Stimmverhältnisse
Als Modernisierungsmaßnahme ist der Beschluss über die Installation einer solarthermischen Anlage mit drei Vierteln aller stimmberechtigten Wohnungseigentümer und mit mehr als der Hälfte aller Miteigentumsanteile zu beschließen. Kann die Errichtung einer solarthermischen Anlage nicht als Modernisierungsmaßnahme eingeordnet werden, bedarf die Maßnahme der Zustimmung aller von der Maßnahme nachteilig betroffenen Wohnungseigentümer (§ 22 Abs. 1 WEG).
Rechtsschutz
Anfechtung
Fehlerhafte Beschlüsse über die Errichtung einer Solarwärmeanlage unterliegen der Anfechtung. Die Klage ist innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zu erheben

